Der öffentliche Dienst ist eine gute Wahl |
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Voraussetzungen für den Besuch der VFH Wiesbaden
Allgemeine Rechtsgrundlagen für Studium und Beamtenverhältnis
1. Voraussetzungen der Einstellung
1.1 Begründung des Beamtenverhältnisses
1.2 Beamtenanwärter
1.3 Laufbahnbewerber
2. Das Auswahlverfahren
3. Das Ausbildungsziel
4. Bewerbungen
Allgemeine Rechtsgrundlagen für Studium und Beamtenverhältnis
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind das Hessische Hochschulgesetz, das Verwaltungsfachhochschulgesetz sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung (APOgD). Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Begründung und Ausübung des Beamtenverhältnisses sind das hessische Beamtengesetz (HBG) sowie die hessische Laufbahnverordnung (HLVO). Für Beamtenanwärter und die sogenannten Laufbahnbeamten gibt es unterschiedliche Einstellungsvoraussetzungen.
Nach dem Verwaltungsfachhochschulgesetz richtet sich das Studium an den Verwaltungsfachhochschulen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, den Studienvorschriften und den Studienordnungen. Soweit sich die Rechte und Pflichten der Studierenden während des Studiums nicht bereits aus den beamtenrechtlichen Regelungen, insbesondere aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ergeben, werden sie durch Studienvorschriften geregelt.
1. Voraussetzungen der Einstellung
1.1 Begründung des Beamtenverhältnisses
Die Berufung in das Beamtenverhältnisses ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (§ 5, Absatz 1 HBG). Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll Beamten als ständige Aufgabe übertragen werden.
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt
die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen eintritt
die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat und
die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber)
Um ein Beamtenverhältnis begründen zu können, muß der Bewerber ernannt werden. Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes sind zu fordern (§ 22, Absatz 1 HBG)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren
die Ablegung der Laufbahnprüfung
1.2 Beamtenanwärter
Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt (§ 8, Absatz 1 HLVO).
In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen (§ 22, Absatz 1, Nr. 1 HBG)
höchstens 35 Jahre alt sind. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines (§ 15, Absatz 1 HLVO). Angestellte, die sich mindestens 3 Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden und in den Fällen des § 7, Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Die Laufbahnvorschriften setzen Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst fest, soweit dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, und bestimmen, inwieweit Zeiten einer für die Ausbildung des Beamten förderlichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können (§ 24, Absatz 2 HBG).
Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 15, Absatz 2 HBG).
Der Bewerbung um eine Beamtenernennung sind beizufügen:
ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf
ein Lichtbild
das Schulabschlußzeugnis, das letzte Schulzeugnis oder Nachweise über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
ggf. Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung
etwaige Bescheinigungen über die Beherrschung der Kurzschrift oder des Maschinenschreibens
Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
Geburtsurkunde
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis
1.3 Laufbahnbewerber
Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden (Aufstiegsbeamte), wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn dafür geeignet erscheinen (§ 22, Absatz 5, Satz 1 HBG i. V. m. § 16, Absatz 1, Satz 1 HLVO):
im nichttechnischen Dienst
ein Jahr nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "gut" oder "sehr gut" bestanden haben,
zwei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "befriedigend" bestanden haben,
drei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "ausreichend" bestanden haben;
Soweit die Ausbildung für die Laufbahn nach § 22, Absatz 2 HBG in einem Studiengang einer Fachhochschule vermittelt wird, ist für die Feststellung der Eignung mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt. Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt und zu der vorgeschriebenen Ausbildung zugelassen. Die Einführungszeit dauert drei Jahre.
2. Das Auswahlverfahren
2.1 Auslese nach Eignung und Befähigung
Die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Für Bewerber können Eignungsprüfungen abgehalten werden. Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden (§ 8 HBG).
Die Bewerber für den Landesdienst werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt. Bewerber, die sich mindestens 3 Jahre als Angestellte im öffentlichen –Dienst bewährt haben, können durch die oberste Dienstbehörde von der Eignungsprüfung befreit werden (§ 5APOgD).
2.2 Anwendung von Testverfahren
Die Eignungsprüfung dient der Feststellung der geistigen Befähigung, der Allgemeinbildung und der Leistungsfähigkeit des Bewerbers und soll darüber hinaus einen Eindruck von seiner Gesamtpersönlichkeit vermitteln. Testverfahren sind wissenschaftliche Routineverfahren zur Messung von Merkmalen der Intelligenz oder Persönlichkeit.
a) allgemein
Ziel von Testverfahren ist es, quantitative Aussagen über das untersuchte Merkmal zu erreichen. Bei externen Testverfahren müssen bestimmte Standards erfüllt werden. Zu Testverfahren gibt es in einem gut sortierten Buchhandel geignete und anwendungsbezogene Literatur.
Die Testverfahren sollen objektiv, meßgenau, valide (soll das messen, was er vorgibt) und ökonomisch (auf das Erforderliche begrenzt) sein.
Worüber sollen Tests Aussagen treffen?
allgemeine Intelligenz
schnelles Verstehen von Instruktionen (Vorerfahrungen von Vorteil)
Beherrschen spezieller Frage- und Untersuchungstechniken
Ein Testergebnis ist auch von der Tagesform abhängig (Gesundheit, Ausgeruht sein, wenig Nervosität, Aufmerksamkeit, etc.).
b) Assessment-Center
Die wichtigsten gebräuchlichen Einzelverfahren sind z. B. individuell auszuführende Arbeitsproben, Gruppendiskussionen, Vorträge, Rollenspiele oder Fähigkeits- und Leistungstests. In der Gruppendiskussion werden die Kooperation (z. B. Freundlichkeit, Entgegenkommen, Kompromiß- und Diskussionsfähigkeit) und Dominanz (Meldungen, Vorschläge, Sprache, Ausstrahlung etc.) beurteilt.
c) Vorstellungsgespräch, Interview
Hier haben die Bewerber die Möglichkeit, sich zunächst selbst vorzustellen. Dann folgen Fragen zur Berufsorientierung und Biographie (z. B. zu Erfahrungen mit Gruppenarbeit) sowie ein freies Gespräch, bei dem der Interviewer über den Arbeitsplatz und die Verwaltung informiert. Ein gut strukturiertes Interview sollte nicht länger als zwei Stunden dauern.
3. Das Ausbildungsziel
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, vielseitig verwendungsfähige Beamte auszubilden. Sie sollen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sollen sie die Aufgaben des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung selbständig wahrnehmen können.
Im Vorbereitungsdienst sind den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind (§ 6 APOgD).
4. Bewerbungen
Bewerbungen können jederzeit an folgende Landesbehörden gerichtet werden:
Regierungspräsidium Darmstadt
Postfach 11 12 53
64227 Darmstadt Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 3-7
35390 Gießen Regierungspräsidium Kassel
Postfach 10 30 67
34030 Kassel
Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen
Postfach 32 27
65022 Wiesbaden Hessisches Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung
Kölnische Straße 48 - 50
34177 Kassel Hessisches Ministerium für
Wissenschaft und Kunst
Postfach 31 60
65021 Wiesbaden
Auch die Magistrate der größeren hessischen Städte und die Kreisausschüsse der hessischen Landkreise stellen häufig Inspektoranwärterinnen und Inspektoranwärter ein.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den dortigen Personal- bzw. Ausbildungsämtern.
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Red 20230830